|
Geschäftsordnung
für den
Fahrgastbeirat
des
Bedienungsgebiets Nord
im
Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF)
§
1
Aufgaben und Ziele
- Der Fahrgastbeirat vertritt als unabhängiges Bindeglied
zwischen Fahrgästen und Trensportunternehmen die Interessen der
Fahrgäste, besonders der nicht organisierten Personen.
- Der Fahrgastbeirat bearbeitet die ihm vorgelegten Verbesserungsvorschläge, Wünsche und beschwerden der Fahrgäste.
Er überprüft beschwerden nach Möglichkeiten für Verbesserungen und
bemüht sich um Ausgleich widersprechender Interessen unter Fahrgästen,
Organisationen und Transportunternehmen.
- Der Fahrgastbeirat formuliert seine Bearbeitungsergebnisse
zu Anregungen und Verbesserungsvorschlägen für das im Bedienungsgebiet
Nord zur Betreuung bestellte Transportunternehmen. Er versucht durch
seine Arbeit Akzeptanz und Attraktivität des öffentlichen
Personenverkehrs im Bediengebiet des RVF zu steigern.
- Der Fahrgastbeirat informiert die Öffentlichkeit über seine
Arbeit und deren Ergebnisse. Die Themen werden vom Fahrgastbeirat festgelegt.
- Der Fahrgstbeirat strebt das Recht auf Anhörung durch das
für dei Betreuung des Bediengebiets Nord jeweils zuständigen
Transportunternehmen und die für diesen Bereich zuständigen politischen
Instanzen an.
§ 2
Zusammensetzung und Rechtsstellung
- Die Mitglieder des Fahrgastbeirats sollen nach Möglichkeit
alle sozialen und geografischen Bereiche des Bediengebietes vertreten.
- Die Mitglieder des Fahrgastbeirates arbeiten ehrenamtlich.
- Die Dauer der Tätigkeit des Fahrgastbeirates erstreckt sich über eine Periode von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
- Der Fahrgastbeirat wählt drei Sprecher/innen, darunter
möglichst ein/e Frau/Herr. Die Sprecher/innen vertreten den
Fahrgastbeirat nach außen, stellen die Tagesordnung auf, leiten die
Arbeitssitzungen und bestimmen die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Bewerbungsverfahren
-
Das Verfahren für Bewerber zum Fahrgastbeirat
der nächsten Tätigkeitsperiode besteht aus dem Aufruf zur Bewerbung in
hierfür geeigneten Medien und in der Entscheidung über die Bildung des
neuen Fahrgastbeirates. Über die Zulassung der Bewerber entscheiden die
Sprecher des noch amtierenden Fahrgastbeirates im Einvernehmen mit der
Vertretung des betreuenden Transportunternehmens. Zur Bildung des neuen
Beirates werden etwa 20 Personen gesucht, die den Erfordernissen von §
2 , 1 entsprechen.
- Interessenten für den Fahrgastbeirat können sich jederzeit
bewerben. Innerhalb einer Tätigkeitsperiode beitretende Interessenten
können sich erst bei Verlängerung ihrer Mitgliedschaft in einer
weiteren Tätigkeitsperiode für ein Sprecheramt bewerben oder, wenn in
der Zeit nach ihrem Eintritt die Ersatzwahl eines zwischenzeitlich
ausgeschiedenen Sprechers fällig wird.
§ 4
Organisation und Arbeitsweise
- Die Sitzungen des Fahrgastbeirates finden alle zwei bis drei Monate und nach Bedaf statt.
- Tagungsort und –zeit werden in Absprache mit dem
betreuenden Unternehmen festgelegt.
- Das betreuende Unternehmen stellt den Sitzungsraum und die für die Sitzung
notwendige Ausstattung zur Verfügung.
- Das betreuende Unternehmen bestimmt einen ständigen
Vertreter, der ohne Stimmrecht als gast beratend an den Sitzungen
teilnimmt und für den Fahrgastbeirat das Sitzungsprotokoll führt, das
den Mitgliedern mit der Einladung und sonstigen Sitzungsvorlagen
zugesandt wird.
- Die Unkosten, die durch die Tätigkeit des Fahrgastbeirates entstehen, übernimmt das betreuende Unternehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Änderungen der geschäftsordnung des Fahrgastbeirates
bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder. Änderungen
sollten möglichst nur zu Beginn einer Tätigkeitsperiode in der
konstituierenden Sitzung des neu zusammengesetzten Fahrgastbeirates
erfolgen. Änderungen müssen begründet werden. Die Begründung kann
schriftlich erfolgen. Sie ist mindestens einen Monat vor der nächsten
Sitzung dem Einladenden zuzustellen, damit dieser sie mit der Einladung
den Mitgliedern zustellen kann.
- Der Fahrgstbeirat tagt in der Regel nicht öffentlich.
Werden in einer Sitzung Themen behandelt von besonderem Interesse für
Verbände oder Parteien, können diese zur Anhörung geladen werden.
- Über eingebrachte Anliegen und Vorschläge erteilt der Fahrgastbeirat einen Zwischenbescheid.
§ 5
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde in der
Sitzung
des Fahrgastbeirates vom 15. Juli 2005 in Freiburg einstimmig beschlossen und tritt zum gleichen
Zeitpunkt in Kraft.
Freiburg, den 15. 07. 2005
Sprecherin und Sprecher
Andrea Klein
Walter Spindler
Harald Negenborn
Die SWEG als betreuendes Unternehmen nimmt von der Geschäftsordnung zustimmend Kenntnis.
|